VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER ENTSCHEIDUNG NR. 1/67 VOM 21. FEBRUAR 1967 ÜBER KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN- UND STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT (1) (Antrag der Kommission auf Zustimmung des Rates, gemäß Artikel 95, Absatz 1 EGKSV)

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