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2014/803/EU: Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist
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