Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2002 zur Festlegung der Liste der Einheiten des informatisierten Netzes, „ANIMO“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/287/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2026) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/459/EG)

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