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Staatliche Beihilfen (Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrags) — Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag an die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten über die Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland nach dem 14. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
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