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Tildelt16/12/2013
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I dag07/04/2026
Værktøjer
Tyskland-Hamburg: Medicinske hjælpemidler
Gegenstand des vom Auftragnehmer (AN) durchzuführenden Auftrags ist die Versorgung von TK-Versicherten mit vierrädrigen Gehhilfen (Rollatoren) der Produktart 10.50.04.1 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung inklusive Zurüstungen und Zubehör, wobei ergänzend die Anforderungen der Leistungsbeschreibung samt Anlagen gelten.
Im Einzelnen hat der AN die TK-Versicherten mit folgenden vier Ausführungen zu versorgen:
a. Standard-Rollatoren,
b. XXL-Rollatoren,
c. Rollatoren mit Unterarmauflagen,
d. Rollatoren mit Einhandbremse.
In den Produktanforderungen (Anlage L1 zur Leistungsbeschreibung) werden die vorgenannten Ausführungen weiter spezifiziert.
Der Umfang des Auftrags hängt von der Inanspruchnahme der TK-Versicherten und dem Verordnungsverhalten der Ärzte ab; beide Faktoren können von der TK nicht beeinflusst werden.
Der AN versorgt die TK-Versicherten auf der Grundlage einer Versorgungspauschale je Ausführung für die Dauer von längstens fünf Jahren ab Beginn des Versorgungszeitraumes.
Grundsätzlich erfolgt die persönliche Lieferung des Rollators durch den AN an den Wohnort des TKVersicherten.
Im Einzelfall kann die Lieferung auch an ein Krankenhaus, Pflegeheim oder einen anderen vorübergehenden Aufenthaltsort des TK-Versicherten erforderlich sein. Nach der Auslieferung des Rollators erfolgt die weitere Beratung in der Regel telefonisch. Im Einzelfall (z.B. bei wiederholt erfolgloser telefonischer Beratung) stellt der AN die persönliche Beratung am Wohnort des TK-Versicherten sicher.
Der AN ist im Rahmen der Versorgungspauschale verpflichtet, notwendige Reparaturen, vom Hersteller vorgeschriebene Wartungen und Ersatzlieferungen innerhalb des Versorgungszeitraumes durchzuführen.
Der AN übernimmt alle Verpflichtungen einschließlich der personellen Anforderungen, die sich für die Versorgung mit Rollatoren aus dem Medizinproduktegesetz und den sonstigen geltenden Sicherheitsvorschriften ergeben.
Die Regelungen des Kodex „Medizinprodukte“ der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Bundesverbands Medizintechnologie e. V. vom 12.5.1997 in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten und einzuhalten. § 128 Abs. 2 SGB V gilt ergänzend.
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