Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1978, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Bulgarien stammende und in den übrigen Migliedstaaten im freien Verkehr befindliche Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifnummern ex 60.05 A II und ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 60.05-22; 23; 24; 25 - 61.02-78; 82; 84) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen
Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1978, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Bulgarien stammende und in den übrigen Migliedstaaten im freien Verkehr befindliche Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifnummern ex 60.05 A II und ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 60.05-22; 23; 24; 25 - 61.02-78; 82; 84) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen
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